Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma
Westfälische Metall-Locherei Franz Fahl GmbH 
(Stand: 10/2019)
Anwendungsbereich:
Gegenüber
-  Unternehmern, § 14 BGB; 
-  juristischen  Personen  des  öffentlichen  Rechts/einem  öffentlich-rechtlichen 
Sondervermögen gem. § 310 BGB;
nachfolgend zusammenfassend „Besteller“ genannt.

I.  Allgemeines
1.  Diese  Bedingungen  (sowie  etwaige  gesonderte  vertragliche  Vereinbarungen)  sind 
Grundlage  aller  Lieferungen  und  Leistungen  und  gelten  auch  für  alle  künftigen 
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2.  Abweichende (Einkaufs-)Bedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich 
anerkannt  werden,  werden  auch  durch  Auftragsannahme  nicht  Vertragsinhalt  und 
finden auch durch  Stillschweigen keine Anwendung. Durch Auftragserteilung erkennt 
der Besteller diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen an.
3.  Diese  Bedingungen  gelten  auch  für  alle  zukünftigen  Geschäfte  mit  dem  Besteller, 
soweit  es  sich  um  Rechtsgeschäfte  verwandter  Art  handelt  und  keine  aktualisierten 
Bedingungen vorliegen.
 
II.  Angebote und Vertragsabschluss
1.  Alle  Angebote  sind  freibleibend  und  unverbindlich,  sofern  nicht  Abweichendes
schriftlich vereinbart ist.
2.  Ein  Vertrag  kommt  -  mangels  besonderer  Vereinbarung  -  mit  schriftlicher 
Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Sofern eine Bestellung als Angebot (§ 145 
BGB) anzusehen ist, kann diese binnen 2 Wochen angenommen werden.
3.  Bestellungen sind für den Besteller verbindlich. Für die Annahme, den Umfang und die 
Ausführung der Lieferung ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, 
sofern der Besteller nicht unverzüglich schriftlich widerspricht; dies gilt insbesondere 
für  mündliche  Bestellungen.  Angebotsabändernde  oder  ergänzende  Bestellungen 
bedürfen  ebenfalls  einer  schriftlichen  Bestätigung.  Einer  schriftlichen  Bestätigung 
bedürfen zu ihrer Gültigkeit auch telegrafische, telefonische, per E-Mail übermittelte 
oder mündliche Abmachungen, Zusicherungen, Ergänzungen oder Nebenabreden. 
4.  Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen weisen Annäherungswerte aus, soweit sie 
nicht als verbindlich erklärt werden. An allen im Zusammenhang mit dem Auftrag dem 
Besteller  ausgereichten  Unterlagen,  z.B.  Zeichnungen,  Abbildungen,  Kalkulationen, 
Kostenanschläge, technisches Bildmaterial,  etc.,  bleiben Eigentums-  und Urheberrechte 
vorbehalten; sie dürfen ohne schriftliche Genehmigung Dritten nicht eröffnet werden. 
Solche  Unterlagen  sind  für  den  Fall  des  nicht  erfolgten  Vertragsabschlusses 
zurückzugeben.  Auf Verlangen sind sie ebenfalls herauszugeben, wenn sie von dem 
Besteller im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. 
5.  Handelsübliche,  gestalterische  Abweichungen  (z.B.  durch  technischen  Fortschritt 
bedingte),  die  den  Verwendungszweck  nicht  beeinträchtigen  (z.B.  Farbabweichung, 
Formänderung), bleiben vorbehalten.
6.  Güte  und  Maße  bestimmen  sich  nach  den  DIN-Normen  bzw.
Werkstoffblättern.  Sofern  keine  DIN-Normen  oder  Werkstoffblätter  bestehen
bzw.  vorhanden  sind,  gelten  die  entsprechenden  Euro-Normen,  mangels
solcher der Handelsbrauch.
7.  Ohne  ausdrückliche  Vereinbarung  wird  keine  besondere
Oberflächenbeschaffenheit  des  Grundstoffes,  insbesondere  keine  Fettfreiheit,
geschuldet.

III.  Preise und Zahlungen
1.  Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise verstehen sich mangels besonderer 
Vereinbarung  ab  Werk,  ausschließlich  Verpackung,  Entladung  und  Zöllen.  Zu  den 
Preisen  kommt  die  Umsatzsteuer  in  der  jeweiligen  gesetzlichen  Höhe  hinzu.  Auf 
Wunsch kann die Lieferung durch eine Transportversicherung abgedeckt werden; die 
Kosten trägt der Besteller.
2.  Die  Ware  wird  grundsätzlich  unverpackt  und  ohne  Korrosionsschutz  zur
Verfügung  gestellt.  Verpackungen  oder  Schutzmaßnahmen  werden  nur
auf  ausdrücklichen  Wunsch  des  Bestellers  vorgenommen.  Solche  Maßnahmen  oder
Verpackungen  werden  zu  Selbstkostenpreisen  berechnet.  Beanstandungen  wegen
mangelhafter Verpackung sind ausgeschlossen.
3.  Mangels  besonderer  Vereinbarung  erfolgt  die  Zahlung  auf  das  mitgeteilte 
Geschäftskonto  wie  folgt:
Innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto oder innerhalb von 10 Tagen mit 
2 % Skonto. Zahlungen für Lohnarbeiten haben sofort netto zu erfolgen.
4.  Maßgeblich für die Preisbildung  sind die am Liefertag  gültigen Preise, sofern keine 
Festpreisabrede getroffen wurde. Angemessene und zumutbare Preisänderungen wegen 
veränderter Lohn-, Material-  und Vertriebskosten für Lieferungen, die 6  Monate oder 
später nach Vertragsschluss  ausgeführt werden, bleiben vorbehalten, ebenso wie für den 
Fall erheblicher Wechselkursschwankungen (USD / EUR).
5.  Verzugszinsen  werden  gem.  §  288  Abs.  2  BGB  mit  9  Prozentpunkten  über  dem 
Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt 
vorbehalten.
6.  Das Recht,  Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen,  steht 
dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig 
festgestellt  sind.  Geltend  gemachte  Gewährleistungsansprüche  behindern  nicht  die 
Fälligkeit  der  Forderung.  Wird  nach  Abschluss  des  Vertrags  erkennbar,  dass  der 
Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird, 
kann sofortige Sicherheitenstellung oder Bezahlung verlangt werden (§321 BGB).
7.  Das Recht, Lieferungen über Kreditversicherung abzusichern und dem Versicherer die 
dafür  erforderlichen  Daten  des  Bestellers  und  des  Auftrags  mitzuteilen,  bleibt 
vorbehalten.
8.  Aufträge  auf  Abruf  sind  im  Zweifel  spätestens  innerhalb  eines  Jahres  nach
Auftragserteilung  abzurufen.  Falls  der  Abrufauftrag  nicht  in  voller  Höhe
abgenommen  wird,  hat  der  Lieferer  das  Recht,  einen  Mindermengenzuschlag 
zu  verlangen.  Bei  laufenden  Liefereinteilungen  muss  der  Besteller  in  Aussicht
genommenes Auslaufenlassen des Teils sobald als möglich - mindestens  aber 6 Monate 
vor  Auslauf,  -  ankündigen.  Andernfalls  hat  er  vorgeplanten  Material-  und 
Fertigungsaufwand zu ersetzen.

IV.  Lieferfristen, Lieferverzögerung
1.  Alle Angaben über Lieferzeiten sind nur annähernd und daher unverbindlich. Für den 
Beginn der Lieferzeit ist das Datum der Auftragsbestätigung maßgebend, sofern keine 
anders  lautende  Vereinbarung  getroffen  wird  (z.B.  ab  Zahlungseingang  der 
Vorauszahlung).  Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass alle kaufmännischen 
und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller 
alle  ihm  obliegenden  Verpflichtungen,  wie  z.B.  Beibringung  von  bereitzustellenden 
Unterlagen, Freigaben oder  (Voraus-)Zahlungspflichten,  erfüllt hat. Ist dies nicht der 
Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Besteller kann bei vom Lieferer 
zu vertretener Nichteinhaltung der Lieferzeit nach Ablauf des unverbindlich genannten 
Liefertermins  schriftlich  Leistung  verlangen  und  seinerseits  eine  angemessene 
Lieferfrist setzen, die jedoch mind. 4 Wochen betragen muss. 
2.  Die  Einhaltung  einer  genannten  Lieferfrist  steht  unter  dem  Vorbehalt  richtiger  und 
rechtzeitiger  Selbstbelieferung.  Sich  abzeichnende  Verzögerungen  werden 
baldmöglichst mitgeteilt.
3.  Die Lieferzeit verlängert sich angemessen  -  auch innerhalb eines Lieferverzugs  -  bei 
z.B.  höherer  Gewalt,  Maßnahmen  im  Rahmen  von  Arbeitskämpfen,  Energiemangel 
sowie sonstigen Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferers liegen. 
Für die Dauer der Störung ist die Lieferpflicht suspendiert. Beginn und Ende derartiger 
Hindernisse werden dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.  Schadensersatzansprüche 
sind ausgeschlossen.
4.  Bei  späteren  Abänderungen  des  Vertrages,  die  die  Lieferfrist  beeinflussen  können, 
verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
5.  Die  Lieferfrist  ist  eingehalten,  wenn  der  Liefergegenstand  bis  zu  ihrem  Ablauf  das 
Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine 
Abnahme  zu  erfolgen  hat,  ist  -  außer  bei  berechtigter  Abnahmeverweigerung  -  der 
Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft  an den 
Besteller.
6.  Wird der Versand  bzw. die Abnahme  auf Wunsch/aus vom Besteller zu vertretenden 
Gründen  verzögert,  so  werden  ihm,  beginnend  einen  Monat  nach  Anzeige  der 
Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im 
Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat, 
berechnet. Der Lieferer ist auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer 
angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und sodann 
den Besteller mit angemessen verlängerter Frist neu zu beliefern.
7.  Erwächst  dem  Besteller  ein  Schaden  aus  Lieferverzug,  so  ist  er  berechtigt,  eine 
pauschale Verzugsentschädigung unter Ausschluss weitergehender Ersatzansprüche zu 
verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber 
höchstens  5  %  vom  Wert  desjenigen  Teils  der  Gesamtlieferung,  der  infolge  der 
Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. 
8.  Der  Besteller  prüft  die  Lieferpapiere  und  quittiert.  Etwaige  Einwendungen  sind 
unverzüglich schriftlich anzuzeigen, anderenfalls gilt die Lieferung als anerkannt.

V.  Rücktrittsrecht 
1.  Setzt  der  Besteller  -  unter Berücksichtigung  der  gesetzlichen Ausnahmefälle  -  nach 
Fälligkeit eine Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller 
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, 
auf Verlangen des  Lieferers  zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch 
machen will. Im Übrigen gilt Abschnitt IX.
2.  Der  Besteller  kann  ohne  Fristsetzung  vom  Vertrag  zurücktreten,  wenn  die  gesamte 
Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber 
hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils 
der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der 
Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung 
entfallenden  Vertragspreis  zu  zahlen.  Dasselbe  gilt  bei  Unvermögen.  Tritt  die 
Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der 
Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur 
Gegenleistung verpflichtet.
3.  Ist  die  Erfüllung  der  vertraglichen  Lieferverpflichtungen  durch  den  Eintritt  von 
unvorhersehbaren Umständen, insbesondere „höherer Gewalt“ - trotz Aufwendung der 
nach  den  Umständen  des  Falles  zumutbaren  Sorgfalt  -  vorübergehend  gehindert, 
gleichgültig, ob die Hindernisse im Werk oder bei Zulieferern eingetreten sind (z.B. 
Betriebsstörungen, Streik/Aussperrung, Verzögerungen der Anlieferung wesentlicher 
Rohstoffe,  Energiemangel,  Transportmittelausfall  etc.),  so  entfällt  die 
Lieferverpflichtung, ohne dass der Besteller Schadensersatzansprüche geltend machen 
kann.  Zum  Rücktritt  vom  Vertrag  ist  der  Besteller  nur  dann  berechtigt,  wenn  die 
Verzögerung für ihn unzumutbar ist.

VI.  Gefahrübergang, Abnahme und Versand
1.  Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung des  Liefergegenstandes auf den Besteller 
über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere 
Leistungen,  z.B.  die Versandkosten  oder  Anlieferung  übernommen  hat.  Soweit eine 
Abnahme  zu  erfolgen  hat,  ist  diese  für  den  Gefahrübergang  maßgebend.  Sie  muss 
unverzüglich  zum  Abnahmetermin  bzw.  nach  Meldung  der  Abnahmebereitschaft 
(innerhalb  7  Werktage)  durchgeführt  werden.  Der  Besteller  darf  die  Abnahme  bei 
Vorliegen  eines  nicht  wesentlichen  Mangels  nicht  verweigern.  Nimmt  der  Besteller 
nicht  ab  oder  verweigert  er  trotz  Nachfristsetzung,  so  kann  Schadensersatz  wegen 
Nichterfüllung  verlangt  und/oder  vom  Vertrag  ganz  oder  teilweise  zurückgetreten 
werden.
2.  Verzögert sich oder unterbleibt der  Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, 
die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der 
Versand-  bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Vom gleichen Zeitpunkt 
an haftet der Besteller für Schäden, die  Dritten gegenüber entstehen können. Es wird 
zugesichert,  auf Kosten  des  Bestellers  die Versicherungen  abzuschließen,  die  dieser 
verlangt.
3.  Die Versendung erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers, auch bei Franko-Lieferungen 
und  bei  Transport  mit  werkseigenen  Fahrzeugen.  Versandweg,  Versandart  und 
Versandmittel bleiben, soweit keine Weisung des Bestellers vorliegt, unter Ausschluss 
der Haftung und ohne Gewähr für billigsten Transport dem Lieferer überlassen.
4.  Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

VII.  Mängelansprüche/Gewährleistung 
1.  Der Besteller hat die Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und hierbei 
festgestellte Mängel/Falschlieferungen/Mindermengen ebenso unverzüglich (innerhalb 
1 Woche ab Entgegennahme) schriftlich anzuzeigen und zu rügen.
Die Untersuchungsund  Rügeobliegenheiten  richten  sich  nach  §  377  HGB.  
Der  Lieferer  bekommt  die Gelegenheit, den gerügten Mangel aufzunehmen und zu prüfen, der Liefergegenstand 
wird einstweilen nicht verändert/verarbeitet/an Dritte herausgegeben.
Soweit Maßnahmen zur Schadensminimierung getroffen oder Verhandlungen wegen 
eines gerügten Mangels aufgenommen werden, gilt dies weder als Anerkenntnis noch 
als Verzicht auf den Einwand der nicht rechtzeitig erhobenen Rüge. 
2.  Gelieferte Teile, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes 
als  mangelhaft  herausstellen,  sind  nach  Wahl  des  Lieferers  nachzubessern  oder 
mangelfrei  zu  ersetzen;  ersetzte  Teile  werden  dessen  Eigentum.  Im  Falle  der 
Ersatzlieferung  hat  der  Besteller  die  mangelhafte  Sache  nach  den  gesetzlichen 
Vorschriften an den Lieferer zurückzugeben.
3.  Zur  Vornahme  aller  notwendigen  Nachbesserungen  und  Ersatzlieferungen  bei 
berechtigter Mängelrüge  hat der Besteller nach Verständigung die erforderliche Zeit 
und Gelegenheit zu geben; anderenfalls wird der Lieferer  von der Haftung für die daraus 
entstehenden  Folgen  frei.  Nur  in  dringenden  Fällen  zur  Abwehr  unverhältnismäßig 
großer Schäden oder Gefährdung der Betriebssicherheit, wobei  der Lieferer  sofort zu 
benachrichtigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte 
beseitigen zu lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.  Wird 
im  Rahmen  der  Gewährleistung  nachgebessert  oder  nachgeliefert,  löst  dies  keinen 
neuen Beginn der Gewährleistungspflicht aus. Mehrfachnachbesserungen sind zulässig.
4.  Soweit sich eine Beanstandung als berechtigt herausstellt, trägt der Lieferer die durch 
die  Nachbesserung  bzw.  Ersatzlieferung  entstehenden  Kosten  nur,  insoweit  keine 
unverhältnismäßige  Belastung  eintritt.  Von  den  durch  die  Nachbesserung  bzw. 
Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer die Kosten der 
Ersatzlieferung  einschließlich  des  Versandes  an  den  ursprünglich  vereinbarten 
Lieferort. Etwaige Kosten für die Verbringung an einen anderen Ort als den Lieferort 
trägt der Besteller. 
5.  Die  zum  Zweck  der  Prüfung  und  Nacherfüllung  erforderlichen  Aufwendungen, 
insbesondere  Transport-,  Wege-,  Arbeits-  und  Materialkosten sowie ggf.  Ausbau
und Einbaukosten  trägt  bzw.  erstattet  der  Lieferer  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen 
Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Der Lieferer behält sich jedoch bei der 
Nacherfüllung  das  Recht  vor,  einen  etwaig  erforderlichen  Aus-  und  Einbau  selbst 
vorzunehmen. Aufwendungsersatz schuldet der Lieferer für die Aus-  und Einbaukosten 
nur, wenn er eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstreichen lässt 
oder  die  Fristsetzung  entbehrlich  ist.  Liegt  tatsächlich  kein  Mangel  vor,  kann  der 
Lieferer  vom  Besteller  die  aus  dem  unberechtigten  Mangelbeseitigungsverlangen 
entstandenen Kosten (insbesondere Prüf-  und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei 
denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.
6.  Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt 
vom  Vertrag,  wenn  der  Lieferer  -  unter  Berücksichtigung  der  gesetzlichen 
Ausnahmefälle  -  eine  gesetzte  angemessene  Frist  für  die  Nachbesserung  oder 
Ersatzlieferung  wegen  eines  Sachmangels  fruchtlos  verstreichen  lässt.  Liegt  nur  ein 
unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich das Recht zur Minderung des 
Vertragspreises  zu.  Das  Recht  auf  Minderung  des  Vertragspreises  bleibt  ansonsten 
ausgeschlossen.  Weitere  Ansprüche  bestimmen  sich  nach  Abschnitt  IX.  dieser 
Bedingungen. 
7.  Tritt  der  Besteller  berechtigt  vom  Kaufvertrag  zurück  oder  verlangt  er  berechtigt 
Schadensersatz  statt  der  Leistung,  so  ist  der  Lieferer  verpflichtet,  die  gelieferte 
mangelhafte Sache,  soweit der Besteller sie bereits eingebaut hat, auf eigene Kosten 
wieder  auszubauen  und  abzutransportieren.  Der  Besteller  darf  auf  Verlangen  den 
Ausbau selbst vornehmen; in diesem Fall erstattet der Lieferer dem Besteller die dabei 
entstehenden  Kosten,  allerdings  nur,  soweit  sie  Selbstkosten  des  Bestellers  ohne 
Gewinnanteil  sind.  Beauftragt  der  Besteller  ein  Drittunternehmen  mit  dem  Ausbau 
und/oder  dem  Abtransport,  so  werden die  hierbei  entstehenden Kosten  nur erstattet, 
wenn der Besteller dem Lieferer zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt 
hat, es sei denn, die Nachfrist ist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich. 
8.  Der Lieferer übernimmt insbesondere keine Gewähr in folgenden Fällen: Brauchbarkeit 
der  Ware  zu  dem  vom  Besteller  vorgesehenen  Zweck,  es  sei  denn,  dass  die 
Brauchbarkeit  ausdrücklich  vertraglich  bestätigt  wurde,  ungeeignete  oder 
unsachgemäße  Verwendung,  fehlerhafte  Montage  oder  Bearbeitung/Instandsetzung 
durch  den  Besteller  oder  Dritte,  Einbau  von  Fremdteilen,  natürliche  Abnutzung, 
übermäßige  Beanspruchung/Verschleiß  (alle  sich  drehenden  Teile,  Antrieb, 
Werkzeuge; Maßstab ist Einschichtbetrieb), fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, 
chemische, elektrochemische oder mechanische Einflüsse, sofern sie nicht vom Lieferer 
zu  verantworten sind.  Handelsübliche,  dem  Besteller  zumutbare  Abweichungen  von 
Gewicht, Farbe, Abmessungen und Menge stellen keinen Mangel dar. 
9.  Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als 
solche  bezeichnet  sind.  Es  wird  keine  Gewährleistung  übernommen  für  Auskünfte, 
Ratschläge  und  Hinweise  bezüglich  etwaiger  Leistungsmerkmale,  Einsatzgebiete, 
Verwendungsmöglichkeiten  o.ä.;  es  sei  denn,  sie  wurden  schriftlich  zugesichert. 
Mündliche Angaben sowie Angaben in den Unterlagen enthalten keine Zusicherungen; 
sie  dienen  lediglich  der  Spezifikation.  Soweit  die  vom  Lieferer  zu  verwendenden 
Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies nur die Spezifikation  und 
nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist 
der Lieferer nur bei ihrer offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet. Über eventuelle 
Ausfuhrbestimmungen und staatliche Reglementierungen informiert sich der Besteller 
selbst.
10.  Bei gebrauchter Ware ist eine Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferer 
verschweigt Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig.
11.  Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer bestehen nur insoweit, als der 
Besteller mit seinem Kunden keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche 
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
12.  Bessert  der  Besteller  oder  ein  von  ihm  beauftragter  Dritter  unsachgemäß  nach, 
übernimmt der Lieferer keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt 
für ohne vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
13.  Führt  die  Benutzung  des  Liefergegenstandes  zur  Verletzung  von  gewerblichen 
Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem 
Besteller  grundsätzlich  das  Recht  zum  weiteren  Gebrauch  verschaffen  oder  den 
Liefergegenstand in für den Besteller  zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die 
Schutzrechtsverletzung  nicht  mehr  besteht.  Ist  dies  zu  wirtschaftlich  angemessenen 
Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt 
vom Vertrag  berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer
ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den  Besteller 
von  unbestrittenen  oder  rechtskräftig  festgestellten  Ansprüchen  der
Schutzrechtsinhaber freistellen. 
14.  Die in Abschnitt VIII.13 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind  vorbehaltlich
Abschnitt IX. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend und 
bestehen nur, wenn,  der Besteller den Lieferer unverzüglich  von geltend gemachten
Verletzungen von Schutz-  oder Urheberrechten unterrichtet, der Besteller den Lieferer
in  angemessenem  Umfang  bei  der  Abwehr  der  geltend  gemachten  Ansprüche
unterstützt bzw. dem Lieferer die  Durchführung der in Abschnitt VIII.12  genannten 
Maßnahmen zur  Modifizierung  ermöglicht,  dem Lieferer alle Maßnahmen zur Abwehr, 
einschließlich  Regelungen  außergerichtlicher  Natur  vorbehalten  bleiben,  der 
Rechtsmangel  nicht  auf  einer  Anweisung  des  Bestellers  beruht  und  die 
Rechtsverletzung  nicht  dadurch  verursacht  wurde,  dass  der  Besteller  den 
Liefergegenstand,  insbesondere  durch  die  Bearbeitung,  geändert  oder  in  einer  nicht
vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
 
VIII.  Eigentumsvorbehalt
1.  Das Eigentum an der gelieferten Sache bleibt bis zur vollständige  Zahlung sämtlicher 
Forderungen  aus  dem  Liefervertrag  vorbehalten.  Dies  gilt  auch  für alle  zukünftigen 
Lieferungen,  auch  wenn  sich  nicht  stets  ausdrücklich  hierauf  berufen  wird.  Die 
Kaufsache  kann  zurückgenommen  werden,  wenn  der  Besteller  sich  vertragswidrig 
(insbesondere bei Zahlungsverzug) verhält.
2.  Solange das Eigentum noch nicht auf den Besteller übergegangen ist, ist er verpflichtet, 
die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene 
Kosten  gegen  Diebstahl-,  Feuer-  und  Wasserschäden  sowie  sonstige  Schäden 
ausreichend  zum  Neuwert  zu  versichern.  Erbringt  der  Besteller  den 
Versicherungsnachweis auf Verlangen des Lieferers nicht, so ist dieser berechtigt, den 
Liefergegenstand   auf  Kosten  des  Bestellers  zu  versichern.  Müssen  Wartungs-  und 
Inspektionsarbeiten  durchgeführt  werden,  hat  der  Besteller  diese  auf  eigene  Kosten 
rechtzeitig auszuführen. 
3.  Der  Besteller  ist  zur  Weiterveräußerung  der  Vorbehaltsware  im  ordentlichen 
Geschäftsgang  berechtigt.  Die  Forderungen  gegen  den  Abnehmer  aus  der 
Weiterveräußerung  der  Vorbehaltsware  (einschließlich  Saldenforderungen  aus 
Kontokorrentvereinbarungen, aus Verkauf, aus Be-  und Verarbeitung/Verbindung der 
gelieferten  Waren)  tritt  der  Besteller  schon  jetzt  an  den  Lieferer  in  Höhe  des 
vereinbarten  Faktura-Endbetrages  (einschließlich  Mehrwertsteuer)  ab;  dies  gilt 
gleichermaßen  für  Ansprüche  des  Bestellers  bezüglich  der  Vorbehaltsware  aus 
sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung usw.).  Die Abtretung gilt 
unabhängig  davon,  ob  die  Kaufsache  ohne  oder  nach  Verarbeitung  weiterverkauft 
worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung 
ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon 
unberührt.  Dieser  wird  jedoch  die  Forderung  nicht  einziehen,  solange  der  Besteller 
seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in 
Zahlungsverzug  gerät  und  insbesondere  kein  Antrag  auf  Eröffnung  eines 
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Sobald der Besteller 
eine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt, wird er auf Aufforderung die Abtretung 
offenlegen und die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen erteilen.
4.  Hat  ein  Kunde  des  Bestellers  die  Abtretung  von  Forderungen  gegen  sich  wirksam 
ausgeschlossen, so stellen sich der Besteller und der Lieferer im Innenverhältnis so, als 
wenn die vorbezeichneten, im Voraus abgetretenen Forderungen in wirksamer Form an 
den Lieferer abgetreten worden sind; der Lieferer wird vom Besteller bevollmächtigt, 
die Forderungen in seinem Namen für eigene Rechnung geltend zu machen, sobald der 
Besteller nach Maßgabe der vorstehenden Regelung (Ziff. 3) nicht mehr berechtigt ist, 
die Forderung in eigenem Namen einzuziehen. 
5.  Die Be-  und Verarbeitung/Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets 
für den Lieferer, ohne dass daraus Verbindlichkeiten entstehen.  Sofern die Kaufsache 
mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet  oder vermischt 
wird,  erwirbt  der  Lieferer  das  Miteigentum  an  der  neuen  Sache  im  Verhältnis  des 
objektiven Wertes der Vorbehaltskaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen 
zur Zeit der Verarbeitung/Vermischung.  Erfolgt  die  Verbindung/Vermischung in der 
Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, 
dass  der  Besteller  dem  Lieferer  anteilmäßig  (Mit-)Eigentum  überträgt  und  das  so 
entstandene  (Mit-)Eigentum  für  den  Lieferer  verwahrt.  Ist  der  Erwerb  von 
(Mit)Eigentum  rechtlich  verhindert,  tritt  der  Besteller  seinen  Ausgleichsanspruch 
ersatzweise an den Lieferer ab. Zur Sicherung der  Forderungen gegen den Besteller tritt 
der Besteller auch solche Forderungen an  den Lieferer  ab, die ihm durch die Verbindung 
der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Lieferer 
nimmt diese Abtretung an.
6.  Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Bestellers  ist der Lieferer 
berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. Der Lieferer verpflichtet sich, die  ihm 
zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die 
zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
7.  Die  gelieferte  Ware darf  ohne  Zustimmung  weder  verpfändet  noch  sicherungsweise 
übereignet werden. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf 
das  diesseitige  Eigentum  hinweisen,  den  Lieferer  unverzüglich  benachrichtigen  und 
jede zur Wahrung der Rechte erforderliche Hilfe leisten. Soweit der Dritte nicht in der 
Lage oder verpflichtet ist, die dabei entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen 
Kosten zu ersetzen, stellt der Besteller den Lieferer von solchen Kosten frei.
8.  Bei  vertragswidrigem  Verhalten  des  Bestellers  -  insbesondere  bei  Zahlungsverzug  -sowie bei Kreditunwürdigkeit kann unverzügliche Aussonderung verlangt werden. Der 
Lieferer  ist  zur  Rücknahme  des  Liefergegenstandes berechtigt  und  der  Besteller  zur 
Herausgabe verpflichtet. Der Besteller gewährt dem Lieferer oder seinen Beauftragten 
zur Abholung und Wegnahme Zutritt. 
9.  Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers 
berechtigt  vom  Vertrag  zurückzutreten  und  die  sofortige  Rückgabe  des 
Liefergegenstandes zu verlangen.

IX.  Haftung
1.  Wenn der Liefergegenstand durch den Lieferer verschuldet infolge unterlassener oder 
fehlerhafter Ausführung, von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen 
und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen 
vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss 
weiterer  Ansprüche  des  Bestellers  die  Regelungen  der  Abschnitte  VII.  und  IX. 
entsprechend.
2.  Auf  Schadenersatz  haftet  der  Lieferer  –  gleich  aus  welchem  Rechtsgrund  –  nur  bei 
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
3.  Für  einfache  Fahrlässigkeit  haftet  der  Lieferer  –  außer  im  Falle  der  Verletzung  des 
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit  –  nur, sofern wesentliche Vertragspflichten 
verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren 
Schaden.
4.  Die  Haftung  für  mittelbare  und  unvorhersehbare  Schäden,  Produktions-  und 
Nutzungsausfall,  entgangenen  Gewinn,  ausgebliebene  Einsparungen  und 
Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit –
außer  im  Falle  der  Verletzung  des  Lebens,  des  Körpers  oder  der  Gesundheit  –
ausgeschlossen.
5.  Eine  weitergehende  Haftung  als  in  diesem  Vertrag  ist  –  ohne  Rücksicht  auf  die 
Rechtsnatur  des  geltend  gemachten  Anspruchs  –  ausgeschlossen.  Vorstehende 
Haftungsbeschränkungen  bzw.  –ausschlüsse  gelten  jedoch  nicht  für  eine  gesetzlich 
zwingend  vorgeschriebene  verschuldensunabhängige  Haftung  (z.B.  gemäß 
Produkthaftungsgesetz)  oder  die  Haftung  aus  einer  verschuldensunabhängigen 
Garantie.
6.  Soweit die Haftung nach den Ziffern 3 und 4 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt 
dies  auch  für  die  persönliche  Haftung  der  Angestellten,  Arbeitnehmer,  Vertreter, 
Organe und Erfüllungsgehilfen vom Lieferer.
7.  Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

X.  Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 
12  Monaten.  Bei  Einsatz  der  Kaufsache  im  Mehrschichtbetrieb  verkürzt  sich  die 
Verjährungsfrist  wegen  Mängelansprüchen  entsprechend.  Für 
Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Fristen.

XI.  Besondere Bedingungen für Lochbleche
1.  Werden Bleche nach Zeichnungen, Beschreibungen oder Mustern usw. des Bestellers 
bearbeitet, so übernimmt dieser die alleinige Gewähr dafür, dass durch die Bearbeitung 
in der vorgesehenen  Ausführung keine Schutzrechts-  oder Urheberrechtsverletzungen 
Dritter eintreten.
2.  Wir haften nicht, wenn sich an den Teilen infolge ihrer Entfettung leichter Flugrost 
bildet  und  wenn  Bleche  ab  80  Kg  Festigkeit  durch  die  Bearbeitung  Risse  erhalten, 
ferner, wenn sich feine Löcher beim Vollbad-Verzinken mit einer Zinkhaut zusetzen.
3.  Wir haften nicht, wenn sich bei Grenzlochungen kleinere Fehlstellungen finden lassen.
4.  Stellt uns der Besteller das zu bearbeitende Material bei, handelt es sich folglich um 
Lohnarbeit,  so  gelten  die  vorliegenden  Bestimmungen  sinngemäß  und  Folgendes 
zusätzlich:
5.  Eine  Mängelhaftung  ist  ausgeschlossen  für  Schäden,  welche  durch  nicht  erkannte 
Materialfehler des beigestellten Materials entstehen.
6.  Der Besteller hat das Material frachtfrei und kostenlos beizustellen.
7.  Führen  Fehler  des  Materials  zu  erhöhten  Fertigungskosten,  so  kann  der  Preis 
unsererseits angemessen erhöht werden. Der bei Lohnarbeiten eintretende Entfall und 
Verschnitt ist bei der Preisbemessung berücksichtigt. Er wird daher nicht besonders 
vergütet und geht in unser Eigentum über.
8.  Abfälle durch Lohnarbeiten von Kunststoffen werden dem Besteller auf dessen Kosten 
zugesandt.
9.  Bei begründeten Beanstandungen haften wir höchstens in Höhe des berechneten Lohns. 
Darüberhinausgehende  Ansprüche  –  insbesondere  für  das  angelieferte  Material  –
werden  wir  nur  dann  anerkennen,  wenn  wir  eine  weitergehende  Haftung  zuvor 
schriftlich zugesagt haben. 

XII.  Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1.  Erfüllungsort  für  alle  Verpflichtungen  aus  dem  Vertragsverhältnis  ist  der 
Unternehmenssitz des Lieferers.
2.  Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz des Lieferers, sofern der Besteller Kaufmann, 
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen 
ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der 
Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.
3.  Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller gilt ausschließlich das für 
die  Rechtsbeziehungen  inländischer  Parteien  untereinander  maßgebliche  Recht  der 
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
4.  Bei  Auslandsgeschäften  ist  zusätzlich  die  Anwendung  der  §§  305  -  310  BGB 
ausgeschlossen.

XIII.  Schlussbestimmungen
1.  Die  eventuelle  Unwirksamkeit  einzelner  Bestimmungen  soll  die  Wirksamkeit  der 
übrigen Bestimmungen nicht berühren. An die Stelle einer unwirksamen Regelung tritt 
eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck  der unwirksamen Regelung  in rechtlich 
zulässiger Weise am nächsten kommt.
2.  Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der 
Schriftform; dies gilt auch für die Schriftformklausel selbst.
3.  Personenbezogene Daten des Bestellers werden zum Zwecke der Vertragsdurchführung 
erhoben, verarbeitet und gespeichert.


Westfälische Metall-Locherei Franz Fahl GmbH
Lindenstraße 64-66
58256 Ennepetal

Ruf Sie uns an
Schreiben Sie uns