AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma
Westfälische Metall-Locherei Franz Fahl GmbH
(Stand: 10/2019)
Anwendungsbereich:
Gegenüber
- Unternehmern, § 14 BGB;
- juristischen Personen des öffentlichen Rechts/einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen gem. § 310 BGB;
nachfolgend zusammenfassend „Besteller“ genannt.
I. Allgemeines
1. Diese Bedingungen (sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen) sind
Grundlage aller Lieferungen und Leistungen und gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Abweichende (Einkaufs-)Bedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich
anerkannt werden, werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt und
finden auch durch Stillschweigen keine Anwendung. Durch Auftragserteilung erkennt
der Besteller diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen an.
3. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller,
soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt und keine aktualisierten
Bedingungen vorliegen.
II. Angebote und Vertragsabschluss
1. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht Abweichendes
schriftlich vereinbart ist.
2. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit schriftlicher
Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Sofern eine Bestellung als Angebot (§ 145
BGB) anzusehen ist, kann diese binnen 2 Wochen angenommen werden.
3. Bestellungen sind für den Besteller verbindlich. Für die Annahme, den Umfang und die
Ausführung der Lieferung ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend,
sofern der Besteller nicht unverzüglich schriftlich widerspricht; dies gilt insbesondere
für mündliche Bestellungen. Angebotsabändernde oder ergänzende Bestellungen
bedürfen ebenfalls einer schriftlichen Bestätigung. Einer schriftlichen Bestätigung
bedürfen zu ihrer Gültigkeit auch telegrafische, telefonische, per E-Mail übermittelte
oder mündliche Abmachungen, Zusicherungen, Ergänzungen oder Nebenabreden.
4. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen weisen Annäherungswerte aus, soweit sie
nicht als verbindlich erklärt werden. An allen im Zusammenhang mit dem Auftrag dem
Besteller ausgereichten Unterlagen, z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen,
Kostenanschläge, technisches Bildmaterial, etc., bleiben Eigentums- und Urheberrechte
vorbehalten; sie dürfen ohne schriftliche Genehmigung Dritten nicht eröffnet werden.
Solche Unterlagen sind für den Fall des nicht erfolgten Vertragsabschlusses
zurückzugeben. Auf Verlangen sind sie ebenfalls herauszugeben, wenn sie von dem
Besteller im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden.
5. Handelsübliche, gestalterische Abweichungen (z.B. durch technischen Fortschritt
bedingte), die den Verwendungszweck nicht beeinträchtigen (z.B. Farbabweichung,
Formänderung), bleiben vorbehalten.
6. Güte und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw.
Werkstoffblättern. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen
bzw. vorhanden sind, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels
solcher der Handelsbrauch.
7. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird keine besondere
Oberflächenbeschaffenheit des Grundstoffes, insbesondere keine Fettfreiheit,
geschuldet.
III. Preise und Zahlungen
1. Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise verstehen sich mangels besonderer
Vereinbarung ab Werk, ausschließlich Verpackung, Entladung und Zöllen. Zu den
Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Auf
Wunsch kann die Lieferung durch eine Transportversicherung abgedeckt werden; die
Kosten trägt der Besteller.
2. Die Ware wird grundsätzlich unverpackt und ohne Korrosionsschutz zur
Verfügung gestellt. Verpackungen oder Schutzmaßnahmen werden nur
auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers vorgenommen. Solche Maßnahmen oder
Verpackungen werden zu Selbstkostenpreisen berechnet. Beanstandungen wegen
mangelhafter Verpackung sind ausgeschlossen.
3. Mangels besonderer Vereinbarung erfolgt die Zahlung auf das mitgeteilte
Geschäftskonto wie folgt:
Innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto oder innerhalb von 10 Tagen mit
2 % Skonto. Zahlungen für Lohnarbeiten haben sofort netto zu erfolgen.
4. Maßgeblich für die Preisbildung sind die am Liefertag gültigen Preise, sofern keine
Festpreisabrede getroffen wurde. Angemessene und zumutbare Preisänderungen wegen
veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 6 Monate oder
später nach Vertragsschluss ausgeführt werden, bleiben vorbehalten, ebenso wie für den
Fall erheblicher Wechselkursschwankungen (USD / EUR).
5. Verzugszinsen werden gem. § 288 Abs. 2 BGB mit 9 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt
vorbehalten.
6. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht
dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind. Geltend gemachte Gewährleistungsansprüche behindern nicht die
Fälligkeit der Forderung. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der
Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird,
kann sofortige Sicherheitenstellung oder Bezahlung verlangt werden (§321 BGB).
7. Das Recht, Lieferungen über Kreditversicherung abzusichern und dem Versicherer die
dafür erforderlichen Daten des Bestellers und des Auftrags mitzuteilen, bleibt
vorbehalten.
8. Aufträge auf Abruf sind im Zweifel spätestens innerhalb eines Jahres nach
Auftragserteilung abzurufen. Falls der Abrufauftrag nicht in voller Höhe
abgenommen wird, hat der Lieferer das Recht, einen Mindermengenzuschlag
zu verlangen. Bei laufenden Liefereinteilungen muss der Besteller in Aussicht
genommenes Auslaufenlassen des Teils sobald als möglich - mindestens aber 6 Monate
vor Auslauf, - ankündigen. Andernfalls hat er vorgeplanten Material- und
Fertigungsaufwand zu ersetzen.
IV. Lieferfristen, Lieferverzögerung
1. Alle Angaben über Lieferzeiten sind nur annähernd und daher unverbindlich. Für den
Beginn der Lieferzeit ist das Datum der Auftragsbestätigung maßgebend, sofern keine
anders lautende Vereinbarung getroffen wird (z.B. ab Zahlungseingang der
Vorauszahlung). Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass alle kaufmännischen
und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller
alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung von bereitzustellenden
Unterlagen, Freigaben oder (Voraus-)Zahlungspflichten, erfüllt hat. Ist dies nicht der
Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Besteller kann bei vom Lieferer
zu vertretener Nichteinhaltung der Lieferzeit nach Ablauf des unverbindlich genannten
Liefertermins schriftlich Leistung verlangen und seinerseits eine angemessene
Lieferfrist setzen, die jedoch mind. 4 Wochen betragen muss.
2. Die Einhaltung einer genannten Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und
rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen werden
baldmöglichst mitgeteilt.
3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen - auch innerhalb eines Lieferverzugs - bei
z.B. höherer Gewalt, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Energiemangel
sowie sonstigen Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferers liegen.
Für die Dauer der Störung ist die Lieferpflicht suspendiert. Beginn und Ende derartiger
Hindernisse werden dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. Schadensersatzansprüche
sind ausgeschlossen.
4. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können,
verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
5. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das
Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine
Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der
Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft an den
Besteller.
6. Wird der Versand bzw. die Abnahme auf Wunsch/aus vom Besteller zu vertretenden
Gründen verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im
Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat,
berechnet. Der Lieferer ist auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer
angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und sodann
den Besteller mit angemessen verlängerter Frist neu zu beliefern.
7. Erwächst dem Besteller ein Schaden aus Lieferverzug, so ist er berechtigt, eine
pauschale Verzugsentschädigung unter Ausschluss weitergehender Ersatzansprüche zu
verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber
höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der
Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
8. Der Besteller prüft die Lieferpapiere und quittiert. Etwaige Einwendungen sind
unverzüglich schriftlich anzuzeigen, anderenfalls gilt die Lieferung als anerkannt.
V. Rücktrittsrecht
1. Setzt der Besteller - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach
Fälligkeit eine Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich,
auf Verlangen des Lieferers zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch
machen will. Im Übrigen gilt Abschnitt IX.
2. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte
Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber
hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils
der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der
Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung
entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen. Tritt die
Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der
Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur
Gegenleistung verpflichtet.
3. Ist die Erfüllung der vertraglichen Lieferverpflichtungen durch den Eintritt von
unvorhersehbaren Umständen, insbesondere „höherer Gewalt“ - trotz Aufwendung der
nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt - vorübergehend gehindert,
gleichgültig, ob die Hindernisse im Werk oder bei Zulieferern eingetreten sind (z.B.
Betriebsstörungen, Streik/Aussperrung, Verzögerungen der Anlieferung wesentlicher
Rohstoffe, Energiemangel, Transportmittelausfall etc.), so entfällt die
Lieferverpflichtung, ohne dass der Besteller Schadensersatzansprüche geltend machen
kann. Zum Rücktritt vom Vertrag ist der Besteller nur dann berechtigt, wenn die
Verzögerung für ihn unzumutbar ist.
VI. Gefahrübergang, Abnahme und Versand
1. Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung des Liefergegenstandes auf den Besteller
über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere
Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung übernommen hat. Soweit eine
Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss
unverzüglich zum Abnahmetermin bzw. nach Meldung der Abnahmebereitschaft
(innerhalb 7 Werktage) durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei
Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Nimmt der Besteller
nicht ab oder verweigert er trotz Nachfristsetzung, so kann Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangt und/oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückgetreten
werden.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen,
die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der
Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Vom gleichen Zeitpunkt
an haftet der Besteller für Schäden, die Dritten gegenüber entstehen können. Es wird
zugesichert, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser
verlangt.
3. Die Versendung erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers, auch bei Franko-Lieferungen
und bei Transport mit werkseigenen Fahrzeugen. Versandweg, Versandart und
Versandmittel bleiben, soweit keine Weisung des Bestellers vorliegt, unter Ausschluss
der Haftung und ohne Gewähr für billigsten Transport dem Lieferer überlassen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
VII. Mängelansprüche/Gewährleistung
1. Der Besteller hat die Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und hierbei
festgestellte Mängel/Falschlieferungen/Mindermengen ebenso unverzüglich (innerhalb
1 Woche ab Entgegennahme) schriftlich anzuzeigen und zu rügen.
Die Untersuchungsund Rügeobliegenheiten richten sich nach § 377 HGB.
Der Lieferer bekommt die Gelegenheit, den gerügten Mangel aufzunehmen und zu prüfen, der Liefergegenstand
wird einstweilen nicht verändert/verarbeitet/an Dritte herausgegeben.
Soweit Maßnahmen zur Schadensminimierung getroffen oder Verhandlungen wegen
eines gerügten Mangels aufgenommen werden, gilt dies weder als Anerkenntnis noch
als Verzicht auf den Einwand der nicht rechtzeitig erhobenen Rüge.
2. Gelieferte Teile, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes
als mangelhaft herausstellen, sind nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder
mangelfrei zu ersetzen; ersetzte Teile werden dessen Eigentum. Im Falle der
Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen
Vorschriften an den Lieferer zurückzugeben.
3. Zur Vornahme aller notwendigen Nachbesserungen und Ersatzlieferungen bei
berechtigter Mängelrüge hat der Besteller nach Verständigung die erforderliche Zeit
und Gelegenheit zu geben; anderenfalls wird der Lieferer von der Haftung für die daraus
entstehenden Folgen frei. Nur in dringenden Fällen zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden oder Gefährdung der Betriebssicherheit, wobei der Lieferer sofort zu
benachrichtigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte
beseitigen zu lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Wird
im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen
neuen Beginn der Gewährleistungspflicht aus. Mehrfachnachbesserungen sind zulässig.
4. Soweit sich eine Beanstandung als berechtigt herausstellt, trägt der Lieferer die durch
die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten nur, insoweit keine
unverhältnismäßige Belastung eintritt. Von den durch die Nachbesserung bzw.
Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer die Kosten der
Ersatzlieferung einschließlich des Versandes an den ursprünglich vereinbarten
Lieferort. Etwaige Kosten für die Verbringung an einen anderen Ort als den Lieferort
trägt der Besteller.
5. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau
und Einbaukosten trägt bzw. erstattet der Lieferer nach Maßgabe der gesetzlichen
Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Der Lieferer behält sich jedoch bei der
Nacherfüllung das Recht vor, einen etwaig erforderlichen Aus- und Einbau selbst
vorzunehmen. Aufwendungsersatz schuldet der Lieferer für die Aus- und Einbaukosten
nur, wenn er eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstreichen lässt
oder die Fristsetzung entbehrlich ist. Liegt tatsächlich kein Mangel vor, kann der
Lieferer vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen
entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei
denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.
6. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt
vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Ausnahmefälle - eine gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein
unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich das Recht zur Minderung des
Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten
ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt IX. dieser
Bedingungen.
7. Tritt der Besteller berechtigt vom Kaufvertrag zurück oder verlangt er berechtigt
Schadensersatz statt der Leistung, so ist der Lieferer verpflichtet, die gelieferte
mangelhafte Sache, soweit der Besteller sie bereits eingebaut hat, auf eigene Kosten
wieder auszubauen und abzutransportieren. Der Besteller darf auf Verlangen den
Ausbau selbst vornehmen; in diesem Fall erstattet der Lieferer dem Besteller die dabei
entstehenden Kosten, allerdings nur, soweit sie Selbstkosten des Bestellers ohne
Gewinnanteil sind. Beauftragt der Besteller ein Drittunternehmen mit dem Ausbau
und/oder dem Abtransport, so werden die hierbei entstehenden Kosten nur erstattet,
wenn der Besteller dem Lieferer zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt
hat, es sei denn, die Nachfrist ist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich.
8. Der Lieferer übernimmt insbesondere keine Gewähr in folgenden Fällen: Brauchbarkeit
der Ware zu dem vom Besteller vorgesehenen Zweck, es sei denn, dass die
Brauchbarkeit ausdrücklich vertraglich bestätigt wurde, ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Bearbeitung/Instandsetzung
durch den Besteller oder Dritte, Einbau von Fremdteilen, natürliche Abnutzung,
übermäßige Beanspruchung/Verschleiß (alle sich drehenden Teile, Antrieb,
Werkzeuge; Maßstab ist Einschichtbetrieb), fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
chemische, elektrochemische oder mechanische Einflüsse, sofern sie nicht vom Lieferer
zu verantworten sind. Handelsübliche, dem Besteller zumutbare Abweichungen von
Gewicht, Farbe, Abmessungen und Menge stellen keinen Mangel dar.
9. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als
solche bezeichnet sind. Es wird keine Gewährleistung übernommen für Auskünfte,
Ratschläge und Hinweise bezüglich etwaiger Leistungsmerkmale, Einsatzgebiete,
Verwendungsmöglichkeiten o.ä.; es sei denn, sie wurden schriftlich zugesichert.
Mündliche Angaben sowie Angaben in den Unterlagen enthalten keine Zusicherungen;
sie dienen lediglich der Spezifikation. Soweit die vom Lieferer zu verwendenden
Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies nur die Spezifikation und
nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist
der Lieferer nur bei ihrer offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet. Über eventuelle
Ausfuhrbestimmungen und staatliche Reglementierungen informiert sich der Besteller
selbst.
10. Bei gebrauchter Ware ist eine Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferer
verschweigt Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig.
11. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer bestehen nur insoweit, als der
Besteller mit seinem Kunden keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
12. Bessert der Besteller oder ein von ihm beauftragter Dritter unsachgemäß nach,
übernimmt der Lieferer keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt
für ohne vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
13. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen
Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem
Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den
Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die
Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen
Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer
ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller
von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der
Schutzrechtsinhaber freistellen.
14. Die in Abschnitt VIII.13 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich
Abschnitt IX. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend und
bestehen nur, wenn, der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten
Verletzungen von Schutz- oder Urheberrechten unterrichtet, der Besteller den Lieferer
in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche
unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der in Abschnitt VIII.12 genannten
Maßnahmen zur Modifizierung ermöglicht, dem Lieferer alle Maßnahmen zur Abwehr,
einschließlich Regelungen außergerichtlicher Natur vorbehalten bleiben, der
Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und die
Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den
Liefergegenstand, insbesondere durch die Bearbeitung, geändert oder in einer nicht
vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum an der gelieferten Sache bleibt bis zur vollständige Zahlung sämtlicher
Forderungen aus dem Liefervertrag vorbehalten. Dies gilt auch für alle zukünftigen
Lieferungen, auch wenn sich nicht stets ausdrücklich hierauf berufen wird. Die
Kaufsache kann zurückgenommen werden, wenn der Besteller sich vertragswidrig
(insbesondere bei Zahlungsverzug) verhält.
2. Solange das Eigentum noch nicht auf den Besteller übergegangen ist, ist er verpflichtet,
die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Schäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Erbringt der Besteller den
Versicherungsnachweis auf Verlangen des Lieferers nicht, so ist dieser berechtigt, den
Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern. Müssen Wartungs- und
Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten
rechtzeitig auszuführen.
3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen
Geschäftsgang berechtigt. Die Forderungen gegen den Abnehmer aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (einschließlich Saldenforderungen aus
Kontokorrentvereinbarungen, aus Verkauf, aus Be- und Verarbeitung/Verbindung der
gelieferten Waren) tritt der Besteller schon jetzt an den Lieferer in Höhe des
vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab; dies gilt
gleichermaßen für Ansprüche des Bestellers bezüglich der Vorbehaltsware aus
sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung usw.). Die Abtretung gilt
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung
ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon
unberührt. Dieser wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Sobald der Besteller
eine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt, wird er auf Aufforderung die Abtretung
offenlegen und die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen erteilen.
4. Hat ein Kunde des Bestellers die Abtretung von Forderungen gegen sich wirksam
ausgeschlossen, so stellen sich der Besteller und der Lieferer im Innenverhältnis so, als
wenn die vorbezeichneten, im Voraus abgetretenen Forderungen in wirksamer Form an
den Lieferer abgetreten worden sind; der Lieferer wird vom Besteller bevollmächtigt,
die Forderungen in seinem Namen für eigene Rechnung geltend zu machen, sobald der
Besteller nach Maßgabe der vorstehenden Regelung (Ziff. 3) nicht mehr berechtigt ist,
die Forderung in eigenem Namen einzuziehen.
5. Die Be- und Verarbeitung/Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets
für den Lieferer, ohne dass daraus Verbindlichkeiten entstehen. Sofern die Kaufsache
mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt
wird, erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
objektiven Wertes der Vorbehaltskaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung/Vermischung. Erfolgt die Verbindung/Vermischung in der
Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart,
dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig (Mit-)Eigentum überträgt und das so
entstandene (Mit-)Eigentum für den Lieferer verwahrt. Ist der Erwerb von
(Mit)Eigentum rechtlich verhindert, tritt der Besteller seinen Ausgleichsanspruch
ersatzweise an den Lieferer ab. Zur Sicherung der Forderungen gegen den Besteller tritt
der Besteller auch solche Forderungen an den Lieferer ab, die ihm durch die Verbindung
der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Lieferer
nimmt diese Abtretung an.
6. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Bestellers ist der Lieferer
berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm
zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die
zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
7. Die gelieferte Ware darf ohne Zustimmung weder verpfändet noch sicherungsweise
übereignet werden. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf
das diesseitige Eigentum hinweisen, den Lieferer unverzüglich benachrichtigen und
jede zur Wahrung der Rechte erforderliche Hilfe leisten. Soweit der Dritte nicht in der
Lage oder verpflichtet ist, die dabei entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten zu ersetzen, stellt der Besteller den Lieferer von solchen Kosten frei.
8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere bei Zahlungsverzug -sowie bei Kreditunwürdigkeit kann unverzügliche Aussonderung verlangt werden. Der
Lieferer ist zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Besteller zur
Herausgabe verpflichtet. Der Besteller gewährt dem Lieferer oder seinen Beauftragten
zur Abholung und Wegnahme Zutritt.
9. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers
berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des
Liefergegenstandes zu verlangen.
IX. Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand durch den Lieferer verschuldet infolge unterlassener oder
fehlerhafter Ausführung, von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen
und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen
vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss
weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII. und IX.
entsprechend.
2. Auf Schadenersatz haftet der Lieferer – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
3. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Lieferer – außer im Falle der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten
verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren
Schaden.
4. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und
Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und
Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit –
außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit –
ausgeschlossen.
5. Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist – ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende
Haftungsbeschränkungen bzw. –ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich
zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z.B. gemäß
Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen
Garantie.
6. Soweit die Haftung nach den Ziffern 3 und 4 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter,
Organe und Erfüllungsgehilfen vom Lieferer.
7. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
X. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in
12 Monaten. Bei Einsatz der Kaufsache im Mehrschichtbetrieb verkürzt sich die
Verjährungsfrist wegen Mängelansprüchen entsprechend. Für
Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Fristen.
XI. Besondere Bedingungen für Lochbleche
1. Werden Bleche nach Zeichnungen, Beschreibungen oder Mustern usw. des Bestellers
bearbeitet, so übernimmt dieser die alleinige Gewähr dafür, dass durch die Bearbeitung
in der vorgesehenen Ausführung keine Schutzrechts- oder Urheberrechtsverletzungen
Dritter eintreten.
2. Wir haften nicht, wenn sich an den Teilen infolge ihrer Entfettung leichter Flugrost
bildet und wenn Bleche ab 80 Kg Festigkeit durch die Bearbeitung Risse erhalten,
ferner, wenn sich feine Löcher beim Vollbad-Verzinken mit einer Zinkhaut zusetzen.
3. Wir haften nicht, wenn sich bei Grenzlochungen kleinere Fehlstellungen finden lassen.
4. Stellt uns der Besteller das zu bearbeitende Material bei, handelt es sich folglich um
Lohnarbeit, so gelten die vorliegenden Bestimmungen sinngemäß und Folgendes
zusätzlich:
5. Eine Mängelhaftung ist ausgeschlossen für Schäden, welche durch nicht erkannte
Materialfehler des beigestellten Materials entstehen.
6. Der Besteller hat das Material frachtfrei und kostenlos beizustellen.
7. Führen Fehler des Materials zu erhöhten Fertigungskosten, so kann der Preis
unsererseits angemessen erhöht werden. Der bei Lohnarbeiten eintretende Entfall und
Verschnitt ist bei der Preisbemessung berücksichtigt. Er wird daher nicht besonders
vergütet und geht in unser Eigentum über.
8. Abfälle durch Lohnarbeiten von Kunststoffen werden dem Besteller auf dessen Kosten
zugesandt.
9. Bei begründeten Beanstandungen haften wir höchstens in Höhe des berechneten Lohns.
Darüberhinausgehende Ansprüche – insbesondere für das angelieferte Material –
werden wir nur dann anerkennen, wenn wir eine weitergehende Haftung zuvor
schriftlich zugesagt haben.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der
Unternehmenssitz des Lieferers.
2. Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz des Lieferers, sofern der Besteller Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der
Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller gilt ausschließlich das für
die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
4. Bei Auslandsgeschäften ist zusätzlich die Anwendung der §§ 305 - 310 BGB
ausgeschlossen.
XIII. Schlussbestimmungen
1. Die eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen soll die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berühren. An die Stelle einer unwirksamen Regelung tritt
eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung in rechtlich
zulässiger Weise am nächsten kommt.
2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der
Schriftform; dies gilt auch für die Schriftformklausel selbst.
3. Personenbezogene Daten des Bestellers werden zum Zwecke der Vertragsdurchführung
erhoben, verarbeitet und gespeichert.
Westfälische Metall-Locherei Franz Fahl GmbH
Lindenstraße 64-66
58256 Ennepetal